Bürger Service
Vom Bauantrag zur bodendenkmalpflegerischen Stellungnahme
Üblicherweise überkommt den Bauwilligen die nackte Angst, wenn er vom Interesse des Archäologen an seinem Bauvorhaben hört. Das Klischee vom pinselführenden, weltfremden Forscher, der realitätsfern der Entwicklung einer Stadt entgegentritt, eilt dem Bodendenkmalpfleger voraus.Die Realität sieht allerdings anders aus. Durch das 1980 in Nordrhein-Westfalen eingeführte Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) genießen auch Bodendenkmäler einen rechtlichen Schutz. Wer also die Beseitigung oder Teilzerstörung eines Bodendenkmals verursacht sollte zumindest für eine entsprechende Dokumentation mit Sorge tragen. Oft lassen sich Archäologie und Bauvorhaben ohne allzu große Probleme vereinbaren. Wichtig sind die umfassende Information im Vorfeld sowie eine enge Kommunikation im Rahmen des Bauvorhabens. Solide Recherchen der betreffenden Baugrundstücke minimieren häufig den bodendenkmalpflegerischen Aufwand. Sollte es zu archäologischen Untersuchungen kommen, gilt es, diese sorgfältig in den geplanten Bauablauf zu integrieren. Die Erfahrung zeigt, dass auf diese Weise allen Seiten Rechnung getragen werden kann. Wir wollen die bestehenden Ängste gerne ausräumen und laden sie zu Informationsgesprächen ein.
Verwaltung von Bauanträgen
Eine der Hauptaufgaben ist die Beurteilung eingehender Bauanträge. Bei allen Vorhaben in Aachen wird geprüft, ob potentielle Bodendenkmäler betroffen sein könnten. Maßnahmen außerhalb des Grabenrings werden in einem vereinfachten Verfahren zunächst nur anhand der Bauparzellen recherchiert. Erst bei Verdacht auf Bodendenkmäler erfolgt eine Prüfung der gesamten Bauakte. Maßnahmen innerhalb des Grabenrings werden von Anfang an mit vollständiger Bauakte bearbeitet. Die Recherchen erfolgen durch Literatur, Karten und Pläne sowie bereits vorhandener Akten. Alle abgschlossenen archäologischen Aktivitäten sind im Ortsarchiv des Rheinischen Amts für Bodendenkmalpflege (RAB) in Bonn archiviert.
Führt eine Prüfung des Aachener Aktenbestandes nicht zu soliden Aussagen, wird das RAB um eine zusätzliche Stellungnahme gebeten. Sollten keine Hinweise auf Bodendenkmäler aktenkundig sein, wird in der Stellungnahme immer auf die Meldepflicht beim Auftreten eines Bodendenkmals hingewiesen (§§ 15/16 des Denkmalschutzgesetz NRW).
Bei Hinweisen auf Bodendenkmäler werden archäologische Maßnahmen eingeleitet. Das kann eine baubegleitende Beobachtung sein oder auch eine bauvorgreifende Ausgrabung. Die archäologischen Grabungsarbeiten vor Ort werden in aller Regel durch archäologische Fachfirmen ausgeführt. Die notwendige Grabungserlaubnis (§ 13 Denkmalschutzgesetz NRW) wird durch die Bezirksregierung erteilt. Das RAB erstellt dafür einen genauen Maßnahmenkatalog.
Kleinere Baubeobachtungen werden in Ausnahmefällen durch den Stadtarchäologen selbst, in Zusammenarbeit mit der zuständigen Außenstelle des RAB in Nideggen-Wollersheim durchgeführt.

